Mit der A1-Bescheinigung wird bestätigt, dass ein Arbeitnehmer, der vorübergehend im Ausland tätig ist, in seinem Heimatland sozialversichert ist. Seit dem 1. Januar 2019 sind Arbeitgeber verpflichtet, Anträge auf Ausstellung von A1-Bescheinigungen sowie Anträge auf Ausnahmevereinbarungen elektronisch zu übermitteln. Dies gilt für Arbeitnehmer, die für bis zu 24 Monate dienstlich entsendet werden, und zwar
•in Mitgliedsstaaten der europäischen Union,
•in Länder des Europäischen Wirtschaftsraums (Norwegen, Island und Liechtenstein) oder
•in die Schweiz.
Die Bescheinigung muss farblich ausgedruckt werden und während der Entsendung bzw. auf der Dienstreise unbedingt mitgeführt werden. Die Verpflichtung gilt auch schon bei ein- oder mehrtägigen Dienstreisen. Die Übermittlung erfolgt elektronisch mit dem Entgeltabrechnungsprogramm und dient der Bestätigung des zuständigen Sozialsystems für den Versicherten.
Auf Antrag des Arbeitgebers stellen die zuständigen Stellen des Entsendestaats eine A1-Bescheinigung aus. In Deutschland sind dies die Krankenkassen bzw. die Deutsche Rentenversicherung.