Erst ab 20 datenverarbeitende Personen
Mit Erhöhung der maßgeblichen Zahl dürfte der Großteil der Handwerksbetriebe von einer Bestellpflicht ausgenommen sein. Damit wird eine Forderung des Baugewerbes nach Entlastung kleinerer und mittlerer Unternehmen umgesetzt. Betrieben, die keinen Datenschutzbeauftragten mehr benötigen und ihren schon bestellten nicht – freiwillig - beibehalten wollen, empfehlen wir, sich wegen der Abberufung ihres Datenschutzbeauftragten beraten zu lassen.
Eine weitere Entlastung für die Betriebe bringt die Regelung in § 26 Abs. 2 BDSG nach der eine Einwilligung im Arbeitsverhältnis zukünftig auch elektronisch beispielsweise per E-Mail erteilt werden kann. Bislang galt hier ausschließlich die Schriftform.