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HOAI: EUGH kippt verbindliche Mindest- und Höchstsätze

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 4. Juli 2019 entschieden, dass die Festlegung der Mindest- und Höchstsätze in der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) rechtswidrig ist. Die sonstigen Inhalte der HOAI wie die Regelungen zu den Leistungsbildern und der Nebenkosten sind von dem Urteil unberührt und weiterhin gültig.

Auswirkungen auf bestehende Planerverträge

Verträge, bei denen die HOAI einbezogen wurde, bleiben weiter wirksam. Auch zukünftig kann das Honorarmodel der HOAI frei vereinbart werden. Unwirksam ist dagegen das verbindliche Preisrecht der HOAI, nach dem auch ohne vertragliche Einbeziehung der HOAI beispielsweise die Mindestsätze verlangt werden konnten. Aufgrund des Urteils ist nun allein das im Vertrag vereinbarte Honorar maßgeblich.

Sind Bauverträge betroffen?

Nein. Zwar kann auch ein Nicht-Architekt Architektenleistungen erbringen. Die Anwendbarkeit der HOAI setzt jedoch voraus, dass die Erbringung der Architektenleistung im Vordergrund steht. Dies ist bei Verträgen, bei denen die Planungs- und Überwachungsleistungen mit einer Bauverpflichtung zusammen erbracht werden -  typisch beim Schlüsselfertigbauvertrag - nicht der Fall.

Wie geht es weiter?

Die Bundesregierung ist gehalten, die Pflicht zur Beachtung der verbindlichen Mindest- und Höchstsätze umgehend abzuschaffen. Es bleibt abzuwarten, wie die notwendigen Anpassungen der HOAI umgesetzt werden.

Bild: Pixabay