Die neue Leitlinie gibt in erster Linie Laien - wie etwa privaten Auftraggebern und Heimwerkern - eine Entscheidungshilfe an die Hand, wie mit Asbestbelastungen in Gebäuden, die vor dem 31.10.1993 errichtet wurden, umzugehen ist. Zu diesem Stichtag wurde die Herstellung, das Inverkehrbringen und die Verwendung von Asbest verboten.
Die Leitlinie hat keinen gesetzlich verbindlichen Charakter. Sie weist dennoch eindeutig daraufhin, dass die Erkundung durch den Veranlasser der baulichen Maßnahme erfolgt. Veranlasser sind alle Personen, die andere Personen mit der Ausführung baulicher Maßnahmen beauftragen. Die Leitlinie kann daher vor allem für baugewerbliche Betriebe, die in direkter Absprache mit ihren Auftraggebern Arbeiten im Bestand oder Sanierungen durchführen, nützlich sein. Diese können vor Abgabe eines Angebotes ihre zukünftigen Auftraggeber darauf hinweisen, vorab Asbesterkundungen durchzuführen zu lassen oder alternativ vereinbaren, dass Eventualpositionen für den Rückbau und die Entsorgung asbesthaltiger Materialien vorgesehen werden.