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Massive Preissteigerungen und Lieferschwierigkeiten bei vielen Baustoffen

Immer mehr Baustofflieferanten kündigen kurzfristig Preiserhöhungen an. Betroffen sind derzeit Baumaterialien aller Art: Stahl, Holz- und Holzwerkstoffe, Trockenbauprofile, Schäume, Putze, Mörtel und aus Erdöl verarbeitete Baumaterialien wie Dämmstoffe, Rohre, Folien und Bitumen. Hier kommt es bereits zu starken Lieferengpässen. Wegen der schlechten Versorgungslage bei den Kunststoffverpackungen bestehen mitunter auch Lieferengpässe bei bauchemischen Produkten wie zum Beispiel bei Epoxidharzen. Vereinzelt werden sogar bestehende Lieferverträge seitens der Baustoffhändler gekündigt.

Eine wesentliche Ursache hierfür ist das Herunterfahren der Produktionskapazitäten infolge der Corona-Pandemie und die steigende Nachfrage vor allem aus China. Die Lage, die sich seit dem vierten Quartal 2020 zugespitzt hat, hat sich aktuell (Stand Ende April 2021) noch nicht entspannt. Ursächlich hierfür sind die weltweit hohe Nachfrage und Produktionsausfälle in den USA infolge des Wintereinbruchs. Bei Holzprodukten liegt der Bedarf an Holz allgemein – auch durch zunehmende Bauaktivitäten – auf hohem Niveau. Aus diesem Grund geht der Holzhandel von mittel- bis langfristigen weiteren Preissteigerungen aus. 

Vereinzelt werden derzeit Bauprodukte aus China oder Russland, wie etwa Dämmstoffplatten und KG Rohre angeboten. Hier ist vorab unbedingt zu prüfen, ob das Produkt nach geltendem Bauproduktenrecht und der REACH-Verordnung in Deutschland überhaupt verwendet werden darf.

Praxistipp bei bestehenden Verträgen

Im Falle von tatsächlichen Lieferengpässen, die sich konkret auf den Bauablauf auswirken, sollten die Bauunternehmen es nicht versäumen, den Auftraggeber im Rahmen einer schriftlichen Behinderungsanzeige auf den gestörten Bauablauf hinzuweisen. Ein entsprechendes Musterschreiben finden Sie im Mitgliederbereich auf unserer Webseite. Die entfalteten, ernsthaften Bemühungen, das Material zu beschaffen, sind vorsorglich gut zu dokumentieren. 

Praxistipp bei neu abzuschließenden Verträgen

Bauunternehmer sollten Ihre Angebote an Auftraggeber zeitlich möglichst kurz befristen („... an mein Angebot halte ich mich längstens bis ... gebunden.“) und die Risiken von Preissteigerungen im Rahmen der Preiskalkulation entsprechend berücksichtigen. Preisanpassungsklauseln – wie sie derzeit vermehrt im Umlauf sind – können aufgrund der strengen Rechtsprechung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht rechtssicher vereinbart werden. Sofern Bauunternehmen individuell im Einzelfall eine Vereinbarung mit ihrem Auftraggeber treffen wollen, sollte dies nicht ohne vorherige Rechtsberatung geschehen. Hierfür stehen die Hauptgeschäftsstelle und die bezirklichen Geschäftsstellen jederzeit gerne zur Verfügung. 

Achtung: Im Rahmen einer öffentlichen Auftragsvergabe können Angebote weder befristet noch unter dem Vorbehalt der Preisanpassung abgegeben werden. Hier verbleibt nur die Möglichkeit, die Preissteigerungen entsprechend einzukalkulieren.

Preissteigerungen bei vielen Baustoffen