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Umtausch älterer Führerscheine

In den kommenden Jahren müssen Führerscheine, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden, in neue fälschungssichere EU-Führerscheine umgetauscht werden. Im Hinblick auf die alte Klasse 3 sind dabei einige Besonderheiten zu beachten.

Im Jahre 2013 hatte Deutschland die sogenannte EU-Führerscheinrichtlinie umgesetzt. Hieraus ergibt sich eine Pflicht zum Umtausch von Führerscheinen, die vor dem 19. Januar 2013 ausgestellt wurden. Die eigentliche Fahrerlaubnis bleibt natürlich lebenslag gültig. Nur auf den materiellen Ausweis (Führerschein) trifft das nicht zu. Insgesamt müssen in den kommenden Jahren daher etwa 43 Mio. Papier- und Scheckkartenführerscheine bis zum 19. Januar 2033 umgetauscht werden. Je nach Geburtsjahr beziehungsweise Zeitpunkt des Führerscheinerwerbs gelten unterschiedliche Umtauschfristen. Als erstes enden die Fristen für Führerscheine, die für Personen mit Geburtsjahr zwischen 1953 und 1958 bis zum 31. Dezember 1998 ausgestellt wurden. Diese müssen bis spätestens zum 19. Januar 2022 umgetauscht werden. Personen mit Geburtsjahr zwischen 1959 und 1964 müssen den Umtausch ihrer Dokumente bis zum 19. Januar 2023 vornehmen. 

Auch für die Führerscheine, die ab 1999 im „Scheckkartenformat“ ausgestellt wurden, müssen sukzessive bis 2033 umgetauscht werden. Hier gilt nicht das Geburtsjahr, sondern das Ausstellungsdatum als Kriterium für die Fristen. 

Umtausch und Umschreibung erfolgen standardisiert und (im Regelfall) ohne weitere Prüfung. Die seit 1999 geltenden EU-Führerscheinklassen (A-Zweiräder, B-Pkw, C-Nutzfahrzeuge, D-Personentransport etc.) werden anstelle der alten Klassen (1, 2, 3 etc.) im jeweiligen entsprechenden Umfang in das neue Dokument eingetragen. Der Umtausch ist grundsätzlich verpflichtend, das heißt wer weiter mit seinem alten Pkw- oder Motorradführerschein fährt und die Frist verstreichen lässt, riskiert ein Verwarnungsgeld. Allerdings stellt das Fahren mit dem alten Führerschein beim privaten Pkw, anders als beim Lkw, keinen Straftatbestand dar. 

Besonderheit Handwerk – Umschreibung Klasse 3 

Bei der Umschreibung alter Führerscheine der Klasse 3 erfolgt „automatisch“ nur eine Eintragung der Klassen B, BE, C1 und C1E und der jeweiligen Berechtigungen für Krafträder und landwirtschaftliche Zugmaschinen. Das heißt, neben klassischen Pkw können durch die Eintragungen C1 und C1E auch Nutzfahrzeuge bis 7,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht und bestimmte Fahrzeugzüge bis 12 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht weiterhin geführt werden. Die alte Klasse 3 ging doch darüber hinaus. So ist auch das Lenken von bestimmten Fahrzeugkombinationen bis insgesamt 18,5 Tonnen zulässiges Gesamtgewicht möglich. Wenn diese Nutzungsmöglichkeit zwischen 12 und 18,5 Tonnen zuzügliches Gesamtgewicht erhalten bleiben soll, muss dies beim Umtausch extra beantragt werden. Eine spätere Nachbeantragung ist nicht möglich. Im neuen Führerscheindokument wird dann die Schlüsselnummer „CE79“ eingetragen. Bei Überschreiten des 50. Lebensjahrs ist eine Gesundheitsprüfung nötig, die alle fünf Jahre zu wiederholen ist. Diese Option ist auch und gerade für diejenigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Bedeutung, die ihre alte Klasse 3 vorfristig umtauschen und die noch eine längere aktive Arbeitszeit vor sich haben. Zur Besitzstandswahrung der Berechtigung „CE79“ ist eine Umschreibung bis zum 50. Lebensjahr notwendig. 

Weitere detaillierte Informationen und die Tabellen zu den Umtauschfristen finden Sie im anhängenden ZDH-Merkblatt. 

Führerschein

Foto: Adobe Stock/studio v-zwoelf