Wann gilt die AwSV?
Lagerplätze für Bauabfälle, Bodenaushub und Aufbereitungsanlagen, insbesondere für Straßenaufbruch, können unter den anlagenbezogenen Wasserschutz oder den Anwendungsbereich der AwSV fallen. Dies gilt auch für die Ausführung von Bauleistungen an bestimmten Anlagen, zum Beispiel in der Landewirtschaft. Für die betroffenen Anlagen gelten unter anderem Anforderungen an die Rückhaltung wassergefährdender Stoffe, Anforderungen an die Entwässerung, Technische Regelungen und Dokumentationspflichten.
Bei fachbetriebspflichtigen Anlagen hat der Betreiber unter bestimmten Voraussetzungen ausschließlich einen Fachbetrieb nach § 62 AwSV zu beauftragen.
Unser Merkblatt zum Download
Unsere Mitglieder können hier die Kurzinformation „Pflichten beim Bau und dem Betrieb von Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen nach AwSV“ sowie die ausführliche Information zum selben Thema herunterladen.