In seinem wegweisenden Urteil stellt der BGH klar, dass er der seit Jahrzehnten in Rechtsprechung und baurechtlicher Literatur vertretenen Auffassung, wonach sich die Berechnung der Höhe des neuen Einheitspreises im VOB-Vertrag nach dem Grundsatz „guter Preis bleibt guter Preise und schlechter Preis bleibt schlechter Preis“ richten soll, nicht mehr folgt. Der Rückgriff auf diese sogenannte vorkalkulatorische Preisfortschreibung ist nach Ansicht des BGH nicht notwendig. Sofern sich die Parteien nicht über die Preisbildung bei Mehrmengen verständigt haben, enthält der Vertrag regelmäßig eine Lücke, die durch Vertragsauslegung zu schließen ist. Dabei entspricht es der Redlichkeit und dem bestmöglichen Ausgleich der wechselseitigen Interessen, dass durch die unvorhergesehene Veränderung der auszuführenden Leistungen keine der Vertragsparteien eine bessere oder schlechtere Stellung erfahren soll. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen der Parteien führt daher regelmäßig dazu, dass für die Bemessung des neuen Einheitspreises bei Mehrmengen die tatsächlich erforderlichen Kosten zuzüglich angemessener Zuschläge maßgeblich sind.
Ob die nun vom BGH aufgestellten Grundsätze zukünftig auch auf die Vergütung geänderter und zusätzlicher Leistungen nach § 2 Abs. 5 und Abs. 6 VOB/B anzuwenden sind, ist derzeit noch offen.